Friedhof

Der Verlust eines Angehörigen oder anderen geliebten Menschen ist immer ein schwerer Eingriff in unser Leben. Auf die Hinterbliebenen kommen eine Vielzahl von Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu, die man nur sehr selten wahrnimmt und dabei auch Angst hat, etwas Falsch zu machen. Die Ortsgemeinde Bubenheim möchte Ihnen dabei helfen.

Die Verwaltung aller Friedhofsangelegenheiten ist eine der Kernaufgaben der Ortsgemeinde mit Unterstützung der Verbandsgemeindeverwaltung in Göllheim. Grundsätzlich stehen die Pietät und der Friede der Grabstätten sowie der Wunsch nach individueller Trauer dabei im Mittelpunkt, allerdings gibt es einige Vorschriften, die Sie beachten sollten.

Grundsätzliche Regelungen

Für den Fall, dass ein Verstorbener auf dem Friedhof in Bubenheim beigesetzt werden soll, kontaktieren Sie bitte umgehend die Verbandsgemeindeverwaltung in Göllheim (Tel.: 06351/4909-0). Daneben stehen Ihnen auch der Ortsbürgermeister, der 1. Beigeordnete und alle Gemeinderatsmitglieder mit Rat und Tat zur Seite.

Auf dem Friedhof in Bubenheim können sowohl Leichname als auch Aschen (in Urnengräbern) beigesetzt werden. Leichname können sowohl in Reihen-/Wahlgrabstätten als auch in Wiesengrabstätten beigesetzt werden, Aschen nur in Wiesengrabstätten.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor dem Errichten eines Grabmals, egal ob Grabstein, Grabplatte oder Namenstafel (auf Wiesengräbern) in jedem Fall die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung benötigen.

Für Grabmale auf Wiesengrabstätten gibt es besondere Gestaltungsvorschriften: 

  • Es sind nur liegende Grabmale mit den Maßen (0,30 m Höhe x 0,40 m Breite) zulässig
  • Personendaten und individuelle Bestattungssymbole (Tauben, Rosen, betende Hände o. ä.) müssen eingraviert sein
  • Die Grabmale / Namenstafeln müssen mit der Oberfläche bündig abschließen
  • Die Auswahl des Schrifttyps muss mit dem Grabmal ein würdiges Gesamtbild ergeben

Ausnahmen für diese besonderen Gestaltungsvorschriften sind grundsätzlich möglich, hierfür ist die Friedhofsverwaltung zuständig.

Regelungen zur Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Liegezeit

Grundsätzlich sind alle Grabstätten mit einer Liege- bzw. Ruhezeit von 30 Jahren am dem Zeitpunkt zu dem die letzte Beisetzung in dem Grab stattfand, ausgestattet. Oftmals ist es jedoch so, dass es niemanden mehr gibt, der die Grabstätten die komplette Liegezeit pflegen will bzw. kann.

Hierfür hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit geschaffen, den Grabstätte vorzeitig zurückzugeben. Damit einher geht ein Vertrag, den die Pfelgeverpflichteten mit der Ortsgemeinde schließen.

Abhängig von der Restliegezeit wird nach Zahlung einer jährlichen Pflegepauschale sowie der Vorauszahlung für die Entsorgung der Grabmale sowie einer Standfestigkeitsbescheinigung der Grabmale das Grab von den Verantwortlichen geräumt und der Ortsgemeinde mitsamt Grabstein übertragen.

Sprechen Sie uns auf diese Möglichkeit an.